§ 18 HPMG - Informationsrechte der Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern oder ihren oder seinen Vertreterinnen und Vertretern die der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
- 1.
durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf-, berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
- 2.
Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, oder
- 3.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
Die Auskünfte sind zu verweigern, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz entgegenstehen.