§ 48 HPMG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 4 Abs. 1 Rundfunk ohne die erforderliche Zulassung veranstaltet,
- 2.
den Mitwirkungspflichten des § 8 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
- 3.
eine Anzeige nach § 9 unterlässt oder
- 4.
als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter oder verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig der Angabepflicht nach § 17 Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter von privatem Rundfunk in Hessen vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht.
(3) Im Übrigen bleiben § 115 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages sowie § 24 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages unberührt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Geldbußen, die von der Medienanstalt verhängt werden, stehen der Medienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 31 zu. § 41 Abs. 7 Satz 3 findet keine Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Medienanstalt.
(6) Die Medienanstalt ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 und 2 des Telemediengesetzes.