Versionsverlauf


  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 48 HPMG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Abs. 1 Rundfunk ohne die erforderliche Zulassung veranstaltet,

  2. 2.

    den Mitwirkungspflichten des § 8 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  3. 3.

    eine Anzeige nach § 9 unterlässt oder

  4. 4.

    als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter oder verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur vorsätzlich oder fahrlässig der Angabepflicht nach § 17 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter von privatem Rundfunk in Hessen vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages bezeichneten Verstöße begeht.

(3) Im Übrigen bleiben § 115 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages sowie § 24 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages unberührt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Geldbußen, die von der Medienanstalt verhängt werden, stehen der Medienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 31 zu. § 41 Abs. 7 Satz 3 findet keine Anwendung.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Medienanstalt.

(6) Die Medienanstalt ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 Abs. 1 und 2 des Telemediengesetzes.