§ 1 HPMG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von privatem Rundfunk und privaten Telemedien in Hessen sowie für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten an die Medienanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio. Für bundesweite, länderübergreifende und, soweit ausdrücklich geregelt, für nicht länderübergreifende Angebote gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 363), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des ARD-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 332), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des ZDF-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 334), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 352), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. I 2011 S. 382), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer analogen Kabelanlage, wenn
- 1.
sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder
- 2.
mit ihnen lediglich bis zu 100 Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.