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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 36 HPMG - Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen setzt die Versammlung einen Programm- und einen Haushaltsausschuss ein. Sie kann weitere Ausschüsse bilden.

(2) In einem Ausschuss darf der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder ein Drittel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder im Ausschussvorsitz einschließlich der jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf nicht größer sein als ein Drittel der Gesamtzahl aus allen Vorsitzenden und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern.

(3) Die Versammlung kann den Haushaltsausschuss ermächtigen, zwischen ihren Sitzungen die der Versammlung nach § 35 Abs. 2 obliegenden Zustimmungen zu erklären.

(4) Das Nähere regelt die Versammlung durch Satzung.