§ 44 HPMG - Rechtsaufsicht, oberste Landesbehörde
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Medienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Hessische Staatskanzlei.
(3) Die Medienanstalt hat der obersten Landesbehörde auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(4) Die oberste Landesbehörde ist berechtigt, die Medienanstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzungen zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die oberste Landesbehörde die Medienanstalt an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten der Medienanstalt durchzuführen. Kommt die Medienanstalt einer Anweisung nicht innerhalb der Frist nach, kann die oberste Landesbehörde die angeordnete Maßnahme anstelle der Medienanstalt selbst durchführen oder nach den Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchführen lassen.