Versionsverlauf


  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 35 HPMG - Zuständigkeit der Versammlung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Die Versammlung ist zuständig für

  1. 1.

    die Entscheidung über die Zulassung nach § 4 Abs. 1, deren Widerruf und Rücknahme, und für die Entscheidung über die Zuweisung nach § 11, deren Widerruf und Rücknahme,

  2. 2.

    die Wahl und die Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie die Festlegung ihrer oder seiner Vergütung,

  3. 3.

    den Erlass der Satzung über die innere Ordnung der Medienanstalt, die zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedarf,

  4. 4.

    die Bestimmung der Pflichten der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der zugelassenen Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter durch Satzung,

  5. 5.

    die Regelung über Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Auslagen durch Satzung,

  6. 6.

    die Entscheidung über die

    1. a)

      Förderung Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks und Offener Kanäle sowie die Regelung der Nutzungsbedingungen durch Satzung,

    2. b)

      Einrichtung der Medienbildungszentren, die Rahmenbedingungen sonstiger Angebote der Medienkompetenzförderung durch die Medienanstalt sowie die Förderung von Projekten der Medienkompetenz nach § 32,

  7. 7.

    die Entscheidung über die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Programmen, die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und Maßnahmen zur Förderung des Medienstandortes Hessen,

  8. 8.

    die Entscheidung über die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens nach § 41 Abs. 5,

  9. 9.

    die Regelung der Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder nach § 33 Abs. 10 Satz 2; als Aufwandsentschädigung kann ein Betrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrates des Hessischen Rundfunks festgesetzt werden;

  10. 10.

    die Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses, die Aufstellung des Finanzplans und die Entlastung der Direktorin oder des Direktors,

  11. 11.

    den Erlass der Satzung über die Erhebung der Rundfunkabgabe nach § 42 Abs. 3,

  12. 12.

    die Bestimmung der oder des Datenschutzbeauftragten der Medienanstalt,

  13. 13.

    die Entscheidung der Medienanstalt bei der Zulassung, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung der privaten Fernsehveranstalterin oder des privaten Fernsehveranstalters auf dem Rundfunksatelliten nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag vom 29. Juni bis 20. Juli 1989 (GVBl. I S. 399), geändert durch Staatsvertrag vom 13. bis 19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 642), und für die Feststellung, ob durch Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsanteile der nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Veranstaltergemeinschaft die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet wird und

  14. 14.

    die Entscheidung über das Eingehen von Beteiligungen.

(2) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte der Direktorin oder des Direktors:

  1. 1.

    Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,

  2. 2.

    Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50 000 Euro und

  3. 3.

    Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen der Bediensteten von der Vergütungsgruppe E14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) in der jeweils geltenden Fassung an aufwärts.