§ 35 HPMG - Zuständigkeit der Versammlung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Versammlung ist zuständig für
- 1.
die Entscheidung über die Zulassung nach § 4 Abs. 1, deren Widerruf und Rücknahme, und für die Entscheidung über die Zuweisung nach § 11, deren Widerruf und Rücknahme,
- 2.
die Wahl und die Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie die Festlegung ihrer oder seiner Vergütung,
- 3.
den Erlass der Satzung über die innere Ordnung der Medienanstalt, die zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedarf,
- 4.
die Bestimmung der Pflichten der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der zugelassenen Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter durch Satzung,
- 5.
die Regelung über Gebühren für Amtshandlungen und die Erstattung von Auslagen durch Satzung,
- 6.
die Entscheidung über die
- a)
Förderung Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks und Offener Kanäle sowie die Regelung der Nutzungsbedingungen durch Satzung,
- b)
Einrichtung der Medienbildungszentren, die Rahmenbedingungen sonstiger Angebote der Medienkompetenzförderung durch die Medienanstalt sowie die Förderung von Projekten der Medienkompetenz nach § 32,
- 7.
die Entscheidung über die Förderung landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes mit Programmen, die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und Maßnahmen zur Förderung des Medienstandortes Hessen,
- 8.
die Entscheidung über die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens nach § 41 Abs. 5,
- 9.
die Regelung der Aufwandsentschädigung ihrer Mitglieder nach § 33 Abs. 10 Satz 2; als Aufwandsentschädigung kann ein Betrag bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rundfunkrates des Hessischen Rundfunks festgesetzt werden;
- 10.
die Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses, die Aufstellung des Finanzplans und die Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
- 11.
den Erlass der Satzung über die Erhebung der Rundfunkabgabe nach § 42 Abs. 3,
- 12.
die Bestimmung der oder des Datenschutzbeauftragten der Medienanstalt,
- 13.
die Entscheidung der Medienanstalt bei der Zulassung, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung der privaten Fernsehveranstalterin oder des privaten Fernsehveranstalters auf dem Rundfunksatelliten nach dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag vom 29. Juni bis 20. Juli 1989 (GVBl. I S. 399), geändert durch Staatsvertrag vom 13. bis 19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 642), und für die Feststellung, ob durch Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsanteile der nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Veranstaltergemeinschaft die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet wird und
- 14.
die Entscheidung über das Eingehen von Beteiligungen.
(2) Der Zustimmung der Versammlung bedürfen folgende Geschäfte der Direktorin oder des Direktors:
- 1.
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
- 2.
Verträge mit einem Gesamtaufwand von mehr als 50 000 Euro und
- 3.
Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen der Bediensteten von der Vergütungsgruppe E14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) in der jeweils geltenden Fassung an aufwärts.