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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 HPMG - Grundsätze der Vielfaltssicherung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Spartenprogramme.

(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.