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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 HPMG - Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten und Anmeldung von Versorgungsbedarfen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Die oberste Landesbehörde ordnet die dem Land Hessen zur Verfügung stehenden freien terrestrischen Übertragungskapazitäten an den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und die Medienanstalt (Bedarfsträger) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 zu. Die Regelungen des § 101 des Medienstaatsvertrages über die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe bleiben unberührt.

(2) Durch die Zuordnung der freien Übertragungskapazitäten sind

  1. 1.

    die Grundversorgung des Landes Hessen durch den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und stufenweise die Programme des Deutschlandradios zu gewährleisten,

  2. 2.

    die Programme nach Nr. 1 durch Programme privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter publizistisch wirksam zu ergänzen und

  3. 3.

    Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen und Modellversuche nach § 50 zu ermöglichen.

(3) Soweit sich die Bedarfsträger über die Zuordnung freier Übertragungskapazitäten einigen, legt die oberste Landesbehörde der Zuordnung der Übertragungskapazitäten diese Einigung zugrunde. Die oberste Landesbehörde soll auf eine Einigung und auf einen möglichst effizienten Einsatz der dem Land Hessen zustehenden Übertragungskapazitäten hinwirken. Sie unterstützt die Bedarfsträger darin, durch einen Abbau von Doppelversorgungen öffentlich-rechtlicher und privater Hörfunkprogramme vorhandene Übertragungskapazitätsressourcen besser auszunutzen. Zur Vorbereitung einer Zuordnung freier Übertragungskapazitäten sollen Bedarfsträger, die die Zuordnung einer Übertragungskapazität begehren, nachweisen, dass die jeweilige Übertragungskapazität zur Verbesserung einer andernfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.

(4) Kommt eine Einigung nach Abs. 3 nicht zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2.

(5) Verzichtet ein Bedarfsträger auf eine ihm nach diesem Gesetz zugeordnete oder vor Geltung dieses Gesetzes zur Nutzung übertragene Übertragungskapazität, kann die Übertragungskapazität nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden.

(6) Die von der Zuordnungsentscheidung abweichende Nutzung einer zugeordneten Übertragungskapazität durch die Berechtigte oder den Berechtigten bedarf der Einigung aller Bedarfsträger, die durch die oberste Landesbehörde nach Abs. 3 Satz 1 festzustellen ist. Einigen sich die Bedarfsträger nicht, findet das Verfahren nach Abs. 2 bis 4 statt.

(7) Die Bedarfsträger teilen der obersten Landesbehörde auf Verlangen den aktuellen Stand der Nutzung von Übertragungskapazitäten mit. Sie kann die Zuordnung von Übertragungskapazitäten widerrufen, sofern sie binnen 18 Monaten nach der Zuordnung oder der Zuweisung nach § 11 durch die Medienanstalt nicht genutzt werden und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Gleiches gilt, sofern die Nutzung einer Übertragungskapazität über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgesetzt wird und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Eine Entschädigung findet nicht statt. Für die Neuzuordnung einer solchen Übertragungskapazität gelten die Abs. 2 bis 4.

(8) Dem Hessischen Rundfunk stehen die Übertragungskapazitäten, die ihm vor dem 9. Dezember 1988 zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, weiterhin zur Nutzung zu.

(9) Die oberste Landesbehörde ist für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk in Hessen nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig.

(10) Eine Zuordnung von Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk findet nicht statt.