§ 41 HPMG - Aufteilung des Rundfunkbeitrags und Finanzierung der Medienanstalt
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Medienanstalt erhält 62,5 Prozent und der Hessische Rundfunk 37,5 Prozent des Anteils an dem Rundfunkbeitrag nach § 112 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.
(2) Die Medienanstalt erhebt auf Grund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen. § 104 Abs. 11 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Medienanstalt verwendet ihre Mittel vorrangig zur Erfüllung der Aufgaben nach § 31. Darüber hinaus kann sie Mittel zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nach § 32 einsetzen. Die Mittel sind nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung einzusetzen. Sofern Aufgaben durch monetäre Förderung wahrgenommen werden, ist über einen Zuwendungsbescheid der sparsame und wirtschaftliche Mitteleinsatz sicherzustellen. Der Mitteleinsatz ist zum Abschluss des Haushaltsjahres dahingehend zu evaluieren, ob die durchgeführten Maßnahmen oder die geförderten Projekte den verfolgten Zweck erreicht haben und ob die Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt wurden. Die für die einzelnen Förderzwecke veranschlagten Mittel weist die Medienanstalt im Haushaltsplan entsprechend der Aufgabenzuweisung nach den §§ 31 und 32 aus.
(4) Erteilt die Medienanstalt Aufträge zur Ermittlung von Übertragungskapazitäten, hat die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter, der oder dem die Übertragungskapazitäten zur Nutzung zugewiesen wird, der Medienanstalt die Aufwendungen für die Übertragungskapazitätsermittlung zu erstatten. Die Medienanstalt trägt die Aufwendungen, wenn die Übertragungskapazität einer Rundfunkveranstalterin oder einem Rundfunkveranstalter Nichtkommerziellen lokalen Hörfunks zugewiesen oder eine Übertragungskapazität nicht ermittelt wird.
(5) Die Medienanstalt kann landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 auch durch die Beteiligung mit einer Einlage an einer Gesellschaft fördern, die ein Sendernetz für den digitalen Hörfunk errichtet und betreibt; die Einlage darf 15 Prozent des Stammkapitals und 30 000 Euro nicht überschreiten. Die Medienanstalt wird ermächtigt, dieser Gesellschaft einmalig ein Gesellschafterdarlehen bis zu einer Höhe von 330 000 Euro zu gewähren. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 kann die Medienanstalt Unternehmen gründen und sich an Unternehmen beteiligen, soweit die dafür aufgewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der sonstigen Aufgaben nach § 31 stehen. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Medienanstalt kann zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres auftreten könnten, eine Betriebsmittelrücklage bis zur Höhe eines Betrages von 500 000 Euro bilden, soweit dies zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bildung freier Rücklagen ist unzulässig.
(7) Die Medienanstalt übermittelt nach § 80 der Hessischen Landeshaushaltsordnung der obersten Landesbehörde nach Abschluss des Haushaltsjahres die Rechnungslegung. Nicht in Anspruch genommene Mittel aus dem Anteil der Medienanstalt nach Abs. 1 stehen dem Hessischen Rundfunk zu. Die oberste Landesbehörde stellt auf Grund der Rechnungslegung durch Verwaltungsakt fest, ob und in welcher Höhe dem Hessischen Rundfunk Mittel nach Satz 2 zustehen.