Art. 5 DRG - Änderung des Landesdisziplinargesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Landesdisziplinargesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 344) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 38 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.
- 2.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
»Monatliche Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind die Summe der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und der Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, jeweils ohne Familienzuschlag.«
- 3.
In § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 3 wird jeweils die Angabe »§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder § 44 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.
- 4.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe »(§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes)« durch die Angabe »(§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)« ersetzt.
- 5.
In § 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 80 Abs. 1 oder 3 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 37 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes« ersetzt.
- 6.
In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe »§§ 78 und 144 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 39 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.
- 7.
§ 23 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte »und vollziehbar« gestrichen.
- b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe »§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes« durch die Angabe »§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.
- c)
Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
»(5) Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.«
- d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 8.
§ 25 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
»§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.«
- 9.
§ 31 Abs. 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:
»Die Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt mit dem Ablauf des Monats der Zustellung wirksam; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.«
- 10.
§ 33 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
»Die Einbehaltung wird mit dem Ablauf des Monats der Zustellung der Verfügung wirksam; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.«
- 11.
In § 35 Abs. 2 wird die Angabe »§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 44 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.
- 12.
In § 36 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe »§ 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 6 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.
- 13.
In § 43 Abs. 2 wird die Angabe »§ 68 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 34 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.