Art. 10 DRG - Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Februar 1971 (GBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29, 36), wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
In Nummer 1 Buchst. a werden die Worte » , Dienstanfänger und an in einem sonstigen« durch die Worte »und an in einem« ersetzt.
- 2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Buchstabe a werden die Worte »Vergütungen, Löhnen« durch das Wort »Entgelten« ersetzt und die Worte »Angestellte und Arbeiter« durch das Wort »Arbeitnehmer« ersetzt.
- b)
In Buchstabe b werden die Worte »Angestellten und Arbeiter« durch das Wort »Arbeitnehmer« ersetzt.
- 3.
In Nummer 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
- »7.
die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Alters- und Hinterbliebenengeld entsprechend Nummer 3.«