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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 10 DRG - Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Amtliche Abkürzung
DRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
203

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 2. Februar 1971 (GBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 29, 36), wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Nummer 1 Buchst. a werden die Worte » , Dienstanfänger und an in einem sonstigen« durch die Worte »und an in einem« ersetzt.

  2. 2.

    Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchstabe a werden die Worte »Vergütungen, Löhnen« durch das Wort »Entgelten« ersetzt und die Worte »Angestellte und Arbeiter« durch das Wort »Arbeitnehmer« ersetzt.

    2. b)

      In Buchstabe b werden die Worte »Angestellten und Arbeiter« durch das Wort »Arbeitnehmer« ersetzt.

  3. 3.

    In Nummer 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

    1. »7.

      die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Alters- und Hinterbliebenengeld entsprechend Nummer 3.«