Art. 36 DRG - Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Juristenausbildungsgesetz vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 63), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
»§ 17 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.«
- 2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
»(1) Rechtsreferendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. Die §§ 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 11 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg gelten entsprechend. Die §§ 74 und 78 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.«
- b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Für die Ausübung einer Nebentätigkeit gelten die §§ 60 bis 64 Abs. 1, 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes sowie die hierzu erlassene Ausführungsverordnung entsprechend. Hiervon abweichend sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständige Stelle für Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.«
- c)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
»Für die Personalaktenführung gelten § 50 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.«
- 3.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
»Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg.«
- b)
Satz 4 wird gestrichen.