§ 55 LBG - Dienstkleidung, Kennzeichnungspflicht, Erscheinungsbild
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung ihrer obersten Dienstbehörde Dienstkleidung und Dienstrangabzeichen zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Für Beamtinnen und Beamte des Landes erlässt die jeweilige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium diese Bestimmungen.
(2) Freie Dienstkleidung erhalten
- 1.
die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes,
- 2.
die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes im Justizvollzug und des Werkdienstes im Justizvollzug,
- 2a.
die Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes,
- 3.
die technischen Beamtinnen und Beamten der Landesfeuerwehrschule,
- 4.
die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten nach § 23 des Feuerwehrgesetzes,
wenn sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind. Das Innenministerium kann für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 Nr. 1, Nr. 2a und 3, das Justizministerium für die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 Nr. 2 jeweils im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird und in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist.
(3) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamtinnen und Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen über
- 1.
die Gewährung des Dienstkleidungszuschusses und
- 2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung
erlassen.
(4) Beamtinnen und Beamten, denen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verboten wird, kann das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. § 39 Satz 2 BeamtStG gilt entsprechend.
(5) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes tragen beim Einsatz in stehenden geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete pseudonymisierte individuelle Kennzeichnung. Die erforderlichen personenbezogenen Daten der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes werden mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnungen erhoben und gespeichert. Zweck der Erhebung ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierbarkeit. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die personenbezogenen Daten sind sechs Monate nach dem Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind. Das Innenministerium regelt das Nähere zu Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Kennzeichnung nach diesem Absatz durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Die Ministerien können für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG hinsichtlich des Erscheinungsbilds der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung bestimmen.