Art. 9 DRG - Änderung des Landesumzugskostengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Landesumzugskostengesetz in der Fassung vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 432), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 werden die Worte »oder eine Dienstwohnung zu beziehen« gestrichen.
- b)
Nummer 3 wird gestrichen.
- c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- 2.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 3 wird die Angabe »§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes« durch die Angabe »§ 20 des Beamtenstatusgesetzes« ersetzt.
- b)
Es wird folgender Satz angefügt:
»In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann bei kommunalen Wahlbeamten die Zusage der Umzugskostenvergütung auch dann erteilt werden, wenn die bisherige Wohnung bereits im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, eine Wohnsitzverlegung an den neuen Dienstort aber im Interesse der Gemeinde erfolgt.«
- 3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte »A 1 bis A 8« durch die Worte »A 5 bis A 8« und die Worte »nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes« durch die Worte »nach Anlage VI des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.
- b)
In Absatz 2 werden die Worte »nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes« durch die Worte »nach Anlage VI des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.