Art. 31 DRG - Änderung des DH-Errichtungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das DH-Errichtungsgesetz vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 436) wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
- 1.
In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte »findet § 13 Bundesbesoldungsgesetz« durch die Worte »finden die §§ 22 und 64 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)« ersetzt.
- 2.
In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 19 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.
- 3.
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird die Angabe »§ 10 Abs. 2 LBesG« durch die Angabe »§ 37 LBesGBW« ersetzt.
- 4.
In Absatz 5 wird die Angabe »§ 11 Abs. 3 Satz 1 LBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 6 Satz 2 LBesGBW« ersetzt.