Art. 60a DRG - Änderung der Landeslaufbahnverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 461), wird wie folgt geändert:
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
Ȥ 36a |
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Gehobener technischer Forstdienst |
Im gehobenen technischen Forstdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer den Abschluss eines forstlichen Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstlichen Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist und eine mindestens dreijährige dem gehobenen technischen Forstdienst entsprechende Tätigkeit nachweist oder eine mindestens zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.«