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  • ab 30.11.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 60a DRG - Änderung der Landeslaufbahnverordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Amtliche Abkürzung
DRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
203

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 461), wird wie folgt geändert:

Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

»§ 36a
Gehobener technischer Forstdienst

Im gehobenen technischen Forstdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer den Abschluss eines forstlichen Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstlichen Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule nachweist und eine mindestens dreijährige dem gehobenen technischen Forstdienst entsprechende Tätigkeit nachweist oder eine mindestens zweijährige verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.«