Art. 14 DRG - Änderung des Ministergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Ministergesetz in der Fassung vom 20. August 1991 (GBl. S. 533, ber. S. 611), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538, 542), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Buchstabe a wird die Angabe »Besoldungsordnung B« durch die Angabe »Landesbesoldungsordnung B« ersetzt.
- bb)
In Buchstabe b wird die Angabe »§§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes« durch die Angabe »§§ 40 bis 42 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.
- b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
In Absatz 5 wird die Angabe »§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften« durch die Angabe »§ 10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.
- 2.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort »Landesbeamten« werden die Worte »und ihre Hinterbliebenen« angefügt.
- 3.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 3 wird die Angabe »60.« durch die Angabe »62.« ersetzt.
- bb)
In Satz 5 wird die Angabe »55.« durch die Angabe »57.« ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte »Familienzuschlag bis zur Stufe 1« durch die Worte »ehebezogene Teil des Familienzuschlags« ersetzt.
- 4.
§ 20a wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung »(1)« gestrichen und der Klammerzusatz »(§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)« durch den Klammerzusatz »(§ 65 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg)« ersetzt.
- b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
- 5.
§ 23 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
»Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Regierung aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum,
- a)
für den Amtsgehalt und gegebenenfalls Familienzuschlag, Übergangsgeld oder Altersehrensold aus dem Amtsverhältnis zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge,
- b)
für den Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis zu zahlen ist insoweit, als die Summe der Versorgungsbezüge 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge überschreitet.«
- b)
Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
»Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder für eine ruhegehaltähnliche Versorgung aufgrund der Wiederverwendung mit der Maßgabe, dass ein ehemaliges Mitglied der Regierung, das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, dieses nur insoweit erhält, als das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung aufgrund der Wiederverwendung zusammen mit dem für den selben Zeitraum zustehenden Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis hinter 71,75 vom Hundert der ruhgehaltfähigen Amtsbezüge zurückbleibt.«
- c)
Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
»(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Regierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass soweit nach den für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften anstelle von 71,75 vom Hundert abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, diese entsprechend gelten. § 70 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg gilt sinngemäß.
(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung und seine Hinterbliebenen gelten §§ 69, 71 und 108 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg sinngemäß.
(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Regierung gilt § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 53a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.«
- 6.
Nach § 25 wird folgender neuer § 26 eingefügt:
»§ 26 (1) § 16 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes geltenden Fassung findet auf die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und Versorgungsempfänger weiterhin Anwendung.
(2) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes vom 9. Dezember 2003 (GBl. S. 718) findet weiterhin Anwendung.«
- 7.
Der bisherige § 26 wird § 27.