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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 59 DRG - Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Professoren an Universitätskliniken

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Amtliche Abkürzung
DRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
203

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Professoren an Universitätskliniken vom 21. Oktober 1980 (GBl. S. 577) wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 werden die Worte »§ 90 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie die Bestimmungen der §§ 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der Fassung vom 31. Januar 1979 (GBl. S. 87)« durch die Worte »§ 67 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie des 2. Abschnitts der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung« ersetzt.