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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 15 DRG - Änderung des Rechnungshofgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Amtliche Abkürzung
DRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
203

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Rechnungshofgesetz vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 426) wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort »Ruhestand,« die Worte »Hinausschiebung der Altersgrenze,« eingefügt.