Art. 8 DRG - Änderung des Landesreisekostengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 432), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 3 Abs. 4 werden die Worte » , Vorschlag oder Veranlassung« gestrichen.
- 2.
In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe »§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes« durch die Angabe »§ 20 des Beamtenstatusgesetzes« ersetzt.
- 3.
In 23 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte »Polizeibeamten im Sinne des § 138 LBG« durch die Worte »Beamten des Polizeivollzugsdienstes« ersetzt.