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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 20 DRG - Änderung des Aufwandsentschädigungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Amtliche Abkürzung
DRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
203

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Aufwandsentschädigungsgesetz in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 692), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 6 Abs. 4 wird die Angabe »§ 59 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

  2. 2.

    Die Anlage erhält folgende Fassung:

    »Tabelle der Aufwandsentschädigung

    Größengruppe der GemeindeRahmensatz der Aufwandsentschädigung monatlich
    EinwohnerzahlMindestbetrag EuroHöchstbetrag Euro
    nicht mehr als5007471.439
    mehr als500 bis 1.0001.3792.578
    mehr als1.000 bis 2.0001.8913.243".