Art. 7 DRG - Änderung der Landeshaushaltsordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2010 (GBl. S. 265, 267), wird wie folgt geändert:
§ 48 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Angabe »40.« durch die Angabe »42.« ersetzt.
- bb)
Die Sätze 2 und 5 werden gestrichen.
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Sätze 3 und 6 werden gestrichen.
- bb)
Im neuen Satz 3 wird die Angabe »Absatz 1 Satz 3« durch die Angabe »Absatz 1 Satz 2« ersetzt.
- c)
In Absatz 4 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
- »6.
im Fall der Zahlung einer Abfindung nach § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag),
- 7.
im Fall der Zahlung einer Abfindung nach den §§ 78 bis 83 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg über die Verteilung von Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrnwechseln.«
- d)
Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
»In den Fällen des Absatzes 3 bedarf die Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums
- 1.
bei Berufung als Professor, wenn der Bewerber das 52. Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
ansonsten, wenn der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat.«