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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 29 DRG - Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Amtliche Abkürzung
DRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
203

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Errichtung der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen vom 30. Oktober 2003 (GBl. S. 702) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 8 werden gestrichen.

  2. 2.

    In § 11 Abs. 3 wird die Angabe »§ 96 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes« ersetzt.