Art. 55 DRG - Änderung der Stellenobergrenzenverordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Stellenobergrenzenverordnung vom 22. Juni 2004 (GBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 (GBl. S. 710, 711), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Worte »Abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes« werden durch die Worte »Nach § 27 Abs. 3 und § 95 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.
- b)
In Nummer 1 werden die Worte »im Polizeivollzugsdienst 60 %« durch die Worte »im Polizeivollzugsdienst 70 %« und die Worte »in allen übrigen Laufbahnen 30 %« durch die Worte »in allen übrigen Laufbahnen 40 %« ersetzt.
- 2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 erhält folgende Fassung:
- »6.
in Landkreisen mit weniger als 150.000 Einwohnern im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe A 16, im Übrigen Ämter bis Besoldungsgruppe A 15,«.
- b)
In Nummer 7 wird nach der Angabe »Besoldungsgruppe A 16« der Punkt gestrichen und das Wort »und« angefügt.
- c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- »8.
in Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern im höheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe B 2.«
- d)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
»(2) Wird in den Stellenplänen der Gemeinden und Landkreise nur eine Stelle mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Stelle abweichend von der Obergrenze in der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Landesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben.
(3) Wird in den Stellenplänen der Gemeinden und Landkreise nur eine Stelle für Beamte des gehobenen technischen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, darf diese Stelle abweichend von der Obergrenze in der Fußnote 9 der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben.«
- e)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
»(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Gemeindeverwaltungsverbände entsprechend.«