Art. 30 DRG - Änderung des Landeshochschulgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555, 562), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 9 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe »§ 96 des Landesbeamtengesetzes (LBG)« durch die Angabe »§ 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 59 des Landesbeamtengesetzes (LBG)« ersetzt.
- 2.
§ 11 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe »§ 96 LBG« durch die Angabe »§ 48 BeamtStG und § 59 LBG« ersetzt.
- b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe »§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)« durch die Angabe »§ 45 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamt-VGBW)« und die Angabe »§§ 33 bis 35 Beamt-VG« durch die Angabe »§§ 48 bis 50 LBeamtVGBW« ersetzt.
- 3.
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 10 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)« ersetzt.
- bb)
In Nummer 11 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 2 LBesGBW« ersetzt.
- cc)
In Nummer 12 wird die Angabe »§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW« ersetzt.
- dd)
In Nummer 13 wird die Angabe »§ 12 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)« durch die Angabe »§ 60 LBesGBW« ersetzt.
- b)
In Satz 3 werden die Angabe »§ 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 3 LBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 10 und § 60 Abs. 3 LBesGBW«, die Angabe »§ 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 3 und 4 LBesGBW«, die Angabe »§ 33 Abs. 3 BBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 6 LBesGBW« und die Angabe »§ 11 Abs. 2 Satz 4 LBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 4 Satz 3 LBesGBW« ersetzt.
- 4.
§ 17 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 4 wird die Angabe »§ 5 BBesG« durch die Angabe »§ 7 LBesGBW« ersetzt.
- bb)
In Satz 5 wird die Angabe »§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG« durch die Angabe »§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG« ersetzt.
- cc)
Es werden folgende Sätze angefügt:
»Zeiten einer angeordneten vorübergehenden Weiterführung der Dienstgeschäfte nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bis zur erneuten Berufung in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit gelten als Dienstzeit nach Satz 6 und nach § 37 LBG. Wird ein Beamter, der nicht unter Satz 1 fällt, aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg als hauptamtliches Vorstandsmitglied berufen, gelten die Sätze 1, 5 und 6 entsprechend; in diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis zum Land wahrgenommenen Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine beim Land unbefristet beschäftigte Person, die nicht Professor des Landes ist, hauptamtliches Vorstandsmitglied in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wird; das Ruhen des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses ist zu vereinbaren.«
- b)
Absatz 9 erhält folgende Fassung:
»(9) Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das zum Beamten auf Zeit ernannt wurde und vorher in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, ist nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen; ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann unter denselben Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst des Landes übernommen werden. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG keine Anwendung, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied bei Ablauf der Amtszeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied zu stellen. Die Ernennung oder Übernahme ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das neben seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in keinem weiteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, kann nach Beendigung einer vollen Amtszeit bei herausragender Qualifikation an der Hochschule, an welcher es als Vorstandsmitglied tätig ist, auf eine Professur berufen werden, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllt sind und das Wissenschaftsministerium zustimmt. Für die Ausschreibung der Professur und das Berufungsverfahren gilt § 48 Abs. 2 Satz 5 entsprechend. In allen Fällen dieses Absatzes findet Absatz 4 Satz 6 Anwendung.«
- 5.
§ 20 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort »findet« durch das Wort »finden« sowie die Angabe »§ 96 LBG« durch die Angabe »§ 48 BeamtStG und § 59 LBG« ersetzt.
- b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Angabe »§ 33 BBesG« durch die Angabe »§ 38 LBesGBW« ersetzt.
- bb)
In Satz 2 werden die Angabe »§ 11 Abs. 5 LBesG« durch die Angabe »§ 38 Abs. 10 LBesGBW« und die Angabe »§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG« jeweils durch die Angabe »§ 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW« ersetzt.
- 6.
§ 34 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.
- 7.
§ 45 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 werden die Worte »mit Ausnahme der §§ 152 bis 153h LBG« durch den Klammerzusatz »(§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung)« und die Angabe »§ 90 LBG« durch die Angabe »§ 67 LBG« ersetzt.
- bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
»§ 39 LBG gilt für Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.«
- b)
In Absatz 5 wird die Angabe »§ 31 Abs. 5 BeamtVG« durch die Angabe »§ 45 Abs. 5 LBeamtVGBW« ersetzt.
- c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe »§§ 153b bis 153d LBG« durch die Angabe »§ 72 LBG« ersetzt.
- bb)
In Satz 2 Nr. 5 werden nach der Angabe »5. Abschnitt« die Worte »und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt« eingefügt.
- cc)
In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe »§§ 153e bis 153h LBG« durch die Angabe »§§ 69 und 70 LBG« ersetzt.
- 8.
In § 49 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe »§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 LBG« durch die Angabe »§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG« ersetzt.
- 9.
In § 50 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe »§ 153d Satz 1 und 2 LBG« durch die Angabe »§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LBG« ersetzt.
- 10.
In § 55 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe »§ 72 LBG« durch die Angabe »§ 33 Abs. 2 BeamtStG« ersetzt.
- 11.
In § 58 Abs. 4 Satz 3 und § 59 Abs. 4 Satz 4 werden jeweils die Worte »gleichwertiger Bildungsstand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG« durch die Worte »gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 LBG« ersetzt.
- 12.
In § 69 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte »Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 Abs. 2 LBG« durch die Worte »Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 2 LBG« ersetzt.