Art. 61 DRG - Neubekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Das Innenministerium kann den Wortlaut des Landespersonalvertretungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung in geschlechtsneutraler Sprache fassen, Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen und es mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen.