Art. 51 DRG - Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
- Amtliche Abkürzung
- DRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 203
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 1986 (GBl. S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505, 520) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- »1.
Besoldungsbezügen, Unterhaltsbeihilfen und sonstigen Geldleistungen an Beamte, Richter und an in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehende Personen,«.
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- »1.
des Grundgehalts einschließlich der Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sowie des Familienzuschlags, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist,«.
- b)
Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- »2.
der Amts-, Struktur-, Stellen-, Erschwernis-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie der sonstigen besoldungsrechtlichen Zulagen, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist,«.
- c)
In Nummer 3 werden die Worte »Beamte im Vollstreckungsdienst« durch die Worte »Gerichtsvollzieher und der Vollstreckungsvergütung« ersetzt.
- d)
Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
- e)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:
- »4.
die Auslandsbesoldung,«.
- f)
Die Nummer 7 wird gestrichen.
- g)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 5 und 6.
- h)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung:
- »7.
der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,«.
- i)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 8.
- j)
Die bisherige Nummer 12 wird gestrichen.
- k)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 9 und erhält folgende Fassung:
- »9.
der Aufwandsentschädigungen, die im Staatshaushaltsplan bei den persönlichen Ausgaben ausgewiesen sind, mit Ausnahme der Fahndungskostenpauschale, der Feld- und Grubenaufwandsentschädigung sowie der Jagdaufwandsentschädigung,«.
- l)
Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die Nummern 10 bis 14.
- m)
Die bisherige Nummer 19 wird gestrichen.
- n)
Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 15 und erhält folgende Fassung:
- »15.
der Zuschläge und sonstigen Besoldungsbestandteile nach den §§ 69 bis 75 LBesGBW,«.
- o)
Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 16.
- 3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 werden die Angabe »§ 11 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)« durch die Angabe »§ 38 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)« und die Angabe »§ 11a LBesG« durch die Angabe »§ 58 LBesGBW« ersetzt.
- b)
In Nummer 3 wird die Angabe »§ 12 LBesG« durch die Angabe »§ 60 LBesGBW« ersetzt.
- c)
In Nummer 4 werden die Worte »Entschädigung zur Abgeltung der Bürokosten der« durch die Worte »Vergütung für« ersetzt.
- d)
In Nummer 9 wird die Angabe »§§ 32 bis 35 BeamtVG« durch die Angabe »§§ 47 bis 50 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)« ersetzt.
- e)
In Nummer 10 wird die Angabe »§§ 31 Abs. 5 BeamtVG« durch die Angabe »§§ 45 Abs. 5 LBeamtVGBW« ersetzt.
- f)
In Nummer 11 wird die Angabe »§ 102 des Landesbeamtengesetzes (LBG)« durch die Angabe »§ 81 des Landesbeamtengesetzes (LBG)« ersetzt.
- g)
In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:
- »14.
der Leistungsprämien nach § 76 LBesGBW.«
- 4.
§ 5 erhält folgende Fassung:
»§ 5 Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle in den Fällen des § 43 Abs. 1 LBeamtVGBW, des § 18 Abs. 2, § 31 Abs. 5 Satz 5 und § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW sowie des § 31 Abs. 4 Satz 2 AzUVO bleibt unberührt.«
- 5.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- »1.
bezüglich der Universitäten und Universitätskliniken auf die Universitäten mit Ausnahme der Universität Freiburg; das Finanzministerium kann die Zuständigkeit für die Universität Freiburg im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen,«.
- b)
In Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 wird jeweils die Zahl »15.« durch das Wort »Ende« ersetzt.
- c)
In Satz 2 wird die Angabe »Nummer 1 Buchst. a« durch die Angabe »Nummer 1« ersetzt.
- 6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 4 wird die Angabe »§ 33 BeamtVG« durch die Angabe »§ 48 LBeamtVGBW« ersetzt.
- b)
Die Nummer 5 wird gestrichen.
- c)
Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 5 bis 8.
- d)
In der neuen Nummer 7 wird die Angabe »§ 52 Abs. 2 BeamtVG« durch die Angabe »§ 5 Abs. 2 LBeamtVGBW« ersetzt.
- e)
In der neuen Nummer 8 wird die Angabe »§ 96 LBG« durch die Angabe »§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 LBG« ersetzt.
- f)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
- »9.
die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 77 LBeamtVGBW und einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes nach § 96 LBeamtVGBW.«
- 7.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
»Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Finanzministeriums in den Fällen des § 3 Abs. 3 LBeamtVGBW sowie der jeweils obersten Dienstbehörden in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.«
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- bb)
In Satz 2 wird die Angabe »§ 39 und 43 BeamtVG« durch die Angabe »§ 55 und 59 LBeamtVGBW« ersetzt.
- 8.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Buchstabe a wird gestrichen.
- bb)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a.
- cc)
Es wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
- »b)
Heilfürsorge,«.
- b)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
- »2.
die Festsetzung und Auszahlung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten; dies gilt nicht für den Bereich des Landtags, des Justizministeriums, der Universitäten und Hochschulen des Landes sowie der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung; das Finanzministerium kann die Zuständigkeiten aus diesen Bereichen im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen,«.
- c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.
- 9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte »im Sinne des § 45 Abs. 1 Buchst. b des Bundeskindergeldgesetzes und« gestrichen.
- b)
In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe »§ 58 Abs. 1 BeamtVG« durch die Angabe »§ 14 Abs. 1 LBeamtVGBW« ersetzt.
- 10.
Nach § 20 wird folgender neuer 5. Abschnitt eingefügt:
»5. Abschnitt Alters- und Hinterbliebenengeld § 21 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist ferner zuständig für die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Alters- und Hinterbliebenengeld nach §§ 84 ff. LBeamtVGBW.«
- 11.
Der bisherige 5. Abschnitt wird 6. Abschnitt und der bisherige § 21 wird § 22.