Anlage 1.1.13 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 13 1
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Konsul
Kustos
Legationsrat
Militärrabbiner 5
O b e r a m t s r a t
Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -
Pfarrer 5
Rat
Seehauptkapitän 3
Studienrat
- im höheren Dienst - 9
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Im Auswärtigen Dienst.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
Als Eingangsamt.
Mit der Befähigung für ein Lehramt.