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  • ab 18.02.1994 (außer Kraft)

§ 3 ThürKWO - Gemeindewahlausschuss (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Der Gemeindewahlleiter beruft als Vorsitzender spätestens am 40. Tag vor der Wahl die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses und deren Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter sollen entsprechend der Bedeutung der Parteien und Wählergruppen in der Gemeinde im Gemeindewahlausschuss vertreten sein. Schlagen die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Personen für die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter vor, so beruft der Vorsitzende die fehlenden Beisitzer und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten der Gemeinde.

(2) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Gemeindewahlausschusses ein. Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der Beisitzer oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Gemeindewahlausschusses werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Sitzungen des Gemeindewahlausschusses sind öffentlich. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Vorsitzende ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. Über die Sitzungen führt ein vom Vorsitzenden bestellter Schriftführer eine Niederschrift. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Gemeindewahlausschusses ist. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den weiteren anwesenden Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses und vom Schriftführer zu unterschreiben.

(4) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer, deren Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über die dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(5) Wenn nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses eines der von einem Beisitzer hergestellten Lose. Vor Ziehung überzeugt sich der Gemeindewahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).