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  • ab 18.02.1994 (außer Kraft)

Anlage 20 ThürKWO - Anlage 20
(§ 46 Abs. 1 ThürKWO) (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2
Gemeinde/StadtBriefwahlvorstand
Wahlniederschrift
über die Ermittlung des Ergebnisses der
[_]  Ortsbürgermeisterwahl
[_]  Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl
[_]  Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl
[_]  Landratswahl
[_]  Kreistagsmitgliederwahl
für die/den
Ortschaft/Gemeinde/Stadt/Landkreis
am ...

1. Briefwahlvorstand

Zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl waren erschienen:

als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher (Nachname, Vorname)
1.___________________________________________________________
als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers (Nachname, Vorname)
2.___________________________________________________________
als Schriftführerin oder Schriftführer (Nachname, Vorname)
3.___________________________________________________________
als Beisitzer (Nachname, Vorname)
4.___________________________________________________________
als Beisitzer (Nachname, Vorname)
5.___________________________________________________________
als Beisitzer (Nachname, Vorname)
6.___________________________________________________________
als Beisitzer (Nachname, Vorname)
7.___________________________________________________________
als Beisitzer (Nachname, Vorname)
8.___________________________________________________________
als Beisitzer (Nachname, Vorname)
9.___________________________________________________________

2. Zulassung der Wahlbriefe

2.1
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung damit, dass sie oder er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Versschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Sie oder er belehrte sie über ihre Aufgaben und bestellte den Stellvertreter des Schriftführers oder der Schriftführerin aus der Mitte der Beisitzer. Ein Abdruck des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung lagen im Wahlraum vor.

2.2
Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsmäßigem Zustand befand und leer war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung.

2.3
Der Wahlvorstand stellte nunmehr fest, dass ihm von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter
[_______] Wahlbriefe sowie
[_] eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,
[_]  [_______] Verzeichnis(se) der für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 15 Abs. 8 ThürKWO)
übergeben worden sind.

2.4
Ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab den Wahlschein der Schriftführerin oder dem Schriftführer und den Wahlumschlag der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Der Schriftführer oder die Schriftführerin prüfte anhand des Verzeichnisses der für ungültig erklärten Wahlscheine, ob der Wahlschein ganz oder teilweise ungültig war. Galt ein Wahlschein bei verbundenen Wahlen nicht für alle Wahlen, so wurde auf dem Wahlumschlage vermerkt (durch Ankreuzen der vorgedruckten Kästchen), für welche Wahlen eine Wahlberechtigung bestand. Wahlbriefe, gegen die Bedenken erhoben wurden (§ 42 Abs. 2 ThürKWO) wurden nach 2.6 behandelt. Andernfalls wurde der Wahlumschlag vom Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt, die Wahlbriefumschläge ausgesondert und von einem Beisitzer getrennt in Verwahrung genommen.

2.5
Eine von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter beauftragte Person überbrachte
um [_________] Uhr weitere [__________] Wahlbriefe, die am Wahltag bei dem zuständigen Zustellpostamt/bei der Gemeinde noch vor Ende der Wahlhandlung eingegangen waren. Sie wurden entsprechend Abschnitt 2.4 behandelt.

2.6
Es wurden
[_] keine
[_] insgesamt [________] Wahlbriefe beanstandet.

Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen:


[_______]
Wahlbriefe, die nicht rechtzeitig eingegangen waren,

[_______]
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,

[_______]
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Wahlumschlag beigefügt war oder sich der Stimmzettel außerhalb des Wahlumschlages befand,

[_______]
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen war,

[_______]
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthalten hat,

[_______]
Wahlbriefe, weil die Wählerin oder der Wähler oder die Vertrauensperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

[_______]
Wahlbriefe, weil der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt war,

[_______]
Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.

[_______]
Wahlbriefe insgesamt.

Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, vom Wahlvorsteher mit einem unterschriebenen Vermerk unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses und der Gründe der Zurückweisung versehen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt.

Nach Beschlussfassung wurden [_________] Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4 behandelt. Auf dem Wahlschein hat der Wahlvorsteher mit Unterschrift unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe vermerkt, die zur Zulassung geführt haben. Die Wahlscheine wurden fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt.

2.7
[_] Es wurde für mehr als 100 Wahlbriefe die Briefwahlberechtigung anerkannt, so dass der Briefwahlvorstand auch das Briefwahlergebnis ermittelt hat.

2.7.A
[_] Es wurde für 100 oder weniger als 100 Wahlbriefe die Briefwahlberechtigung anerkannt, so dass das Ergebnis der Briefwahl ein vom Gemeindewahlleiter bestimmter Wahlvorstand ermittelt. Die Wahlurne wurde geöffnet und die Zahl der Wahlumschläge ermittelt. Gleichzeitig wurde die Zahl der Wahlscheine ermittelt.

Die Zählung ergab[_________] Wahlumschläge
und[_________] Wahlscheine.
Beide Zahlen stimmen[__] überein.
[__] nicht überein.

Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärte sich aus folgenden Gründen:

Die Wahlumschläge und Wahlscheine wurden getrennt verpackt, versiegelt, mit Inhalts- und Zahlenangaben versehen und dem Gemeindewahlleiter sofort zusammen mit der Wahlniederschrift übergeben.

Hinweis für den Schrift-
führer
Haben Sie 2.7.A angekreuzt, so überspringen Sie die folgenden Seiten und machen Sie weiter mit 5.4; 5.5; 5.6; 5.7; Anzahl Paket(e) Wahlbriefumschläge; 5.8; Anzahl Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat; 5.9

3. Ermittlung des Briefwahlergebnisses

3.1
Die Ermittlung des Wahlergebnisses wurde -

[_]unmittelbar nach Ende der Wahlhandlung und ohne Unterbrechung
[_]unmittelbar im Anschluss an die Ermittlung des Ergebnisses der
[_]Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl
[_]Landratswahl
[_]Ortsbürgermeisterwahl
[_]Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl
[_]...

- unter der Leitung der Wahlvorstehrin oder des Wahlvorstehers oder des sie oder ihn vertretenden Mitglieds vorgenommen.

3.2
Zählung der Wähler

Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet sowie die Wahlumschläge entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.

3.2.1
Sodann wurden die Wahlumschläge geöffnet, die Stimmzettel herausgenommen und diese gezählt - bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. Leer abgegebene Wahlumschläge und bei verbundenen Wahlen Wahlumschläge, die nicht für alle Wahlen, für die eine Wahlberechtigung bestand, Stimmzettel enthielten, wurden mit einem Vermerk über die fehlenden Stimmzettel versehen und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen; sie sind fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beigefügt. Enthielt ein Wahlumschlag Stimmzettel, für die eine Wahlberechtigung nicht bestand, so wurden diese mit einem entsprechenden Vermerk versehen, ausgesondert, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt; sie wurden bie der zahl der Stimmzettel nicht mitgezählt.

Die Zählung ergab [______] Stimmzettel.

3.2.2
Daraufhin wurden die Wahlscheine gezählt, bei verbundenen Wahlen jedoch nur die Wahlscheine, auf denen eien Wahlberechtigung für die betreffende Wahl vermerkt war.

Die Zählung ergab [______] Wahlscheine.

3.2.3
Anschließend wurde die Zahl der jeweiligen Vermerke auf den Wahlumschlägen über fehlende Stimmzettel ermittelt.

Die Zählung ergab [______] Vermerke über fehlende Stimmzettel.

3.2.4
Die Zahl der Stimmzettel und der Vermerke über fehlende Stimmzettel

[_] stimmte mit der Zahl der Wahlschein überein.
[_]war um [______]
[_]größer
[_]kleiner

als die Zahl der Wahlscheine.

Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärte sich aus folgenden Gründen:

3.2.5
Die festgestellte Zahl der Stimmzettel gilt als die Zahl der Wähler.

3.3
Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl(1)

3.3.1
Nunmehr wurden - bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert - die Stimmzettel auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:

  1. a)
    Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten;
  2. b)
    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben;
  3. c)
    Stimmzettel, die offensichtlich gültige Stimmabgaben enthalten.

3.3.2
Der Wahlvorsteher prüfte die Stimmzettel nach 3.3.1a), ermittelte ihre Zahl und sagte an, dass die Stimmabgabe ungültig ist. Es hat kein Mitglied des Wahlvorstandes widersprochen. Bei Widerspruch wurde über den Stimmzettel nach 3.3.3 Beschluss gefasst.(1) Die Stimmzettel wurden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt.

Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].

3.3.3
Anschließend beschloss der Wahlvorstand über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmabgaben nach 3.3.1 b). Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkte auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Die Stimmzetel wurden mit fortlaufenden Nummern versehen und der Wahlniederschrift beigefügt. Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben wurden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt. Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben wurden nach 3.3.4 weiterbehandelt.

Die Zahl dieser Stimmzettel mit ungültigen oder gültigen Stimmabgaben beträgt [_______].
Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].
Die Zahl der gültigen Stimmabgaben beträgt [_______].

3.3.4

Die Zahl der gültigen Stimmabgaben nach 3.3.1 c) und 3.3.3 beträgt insgesamt [_______].

  1. a)
    Zur Feststellung der Stimmen wurde bei den Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahlen/Kreistagsmitgliederwahlen (1) eine Zählliste geführt. Der Wahlvortsteher bestimmte den Listenführer. Bei der Zählung wurden Nummer und Name jedes Bewerbers, auf den Stimmen entfallen, unter Angabe der jeweils für ihn abgegebenen Stimmenzahl verlesen. Der Listenführer verzeichnete in der Zählliste die Stimmen. Ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer überwachte die Tätigkeit des Listenführers und nahm die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung.
    Anschließend stellte der Listenführer in der Zählliste für jeden Bewerber sowie für jeden Wahlvorschlag, unter Kontrolle des Wahlvorstehers, die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste wurde vom Listenführer und vom Wahlvorsteher unterschrieben. Der Wahlvorsteher übermittelte die Ergebnisse dem Schriftführer, der diese in die Wahlniederschrift eintrug.
  2. b)
    Bei den Ortsbürgermeisterwahlen/Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahlen/Landratswahlen (1) wurden die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert und jeweils gezählt. Die erreichte Stimmenzahl wurde für jeden Wahlvorschlag in die Wahlniederschrift eingetragen.
  3. c)
    Die Zählung der Stimmen erfolgte wie folgt, im automatisierten Verfahren (1):

Wurden von einem Mitglied des Wahlvorstands einzelne Stimmen für ungültig gehalten, so wurde hierüber Beschluss gefasst. Der Wahlvorsteher hat die Entscheidung jeweils bekannt gegeben und auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift und unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe vermerkt, aus denen die Stimmen gültig oder ungültig sind. Diese Stimmzettel sind wie die Stimmzettel nach 3.3.3 mit fortlaufenden Nummern versehen worden und der Wahlniederschrift beigefügt.

3.4
Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl(1)

3.4.1
Nunmehr wurden die Stimmzettel - bei verbundenen Mehrheitswahlen für jede Wahl gesondert - auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:

  1. a)
    Leer abgegebene Stimmzettel oder sonstige Stimmzettel, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten;
  2. b)
    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben;
  3. c)
    Stimmzettel, die offensichtlich gültige Stimmabgaben enthalten.

3.4.2
Der Wahlvorsteher prüfte die Stimmzettel nach 3.4.1 a), ermittelte ihre Zahl und sagte an, dass die Stimmabgabe ungültig ist. Es hat kein Mitglied des Wahlvorstandes widersprochen. Bei Widerspruch wurde über den Stimmzettel nach 3.4.3 Beschluss gefasst.(1) Die Stimmzettel wurden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt.

Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].

3.4.3
Anschießend beschloss der Wahlvorstnad über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmabgaben bei Stimmzetteln nach 3.4.1 b). Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkte auf dem Stimmzettel, im Falle des § 19 Abs. 2 Nr. 2 ThürKWG auf dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel, mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Die Stimmzettel wurden mit fortlaufenden Nummern versehen und der Wahlniederschrift beigefügt. Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben wurden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt. Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben wurden nach 3.4.4 weiter behandelt.

Die Zahl dieser Stimmzettel mit gültigen oder ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].
Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].
Die Zahl der gültigen Stimmabgaben beträgt [_______].

3.4.4

Die Zahl der gültigen Stimmabgaben nach 3.4.1 c) und 3.4.3 beträgt insgesamt [_______].

Zur Feststellung der Stimmen wurde eine Zählliste geführt. Der Wahlvosteher verlas aus jedem Stimmzettel die Namen der eingetragenen Personen oder, falls ein gültiger Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel vorgedruckt war, der gekennzeichneten Bewerber, erforderlichenfalls mit weiteren Personalangaben. Der Schriftführer verzeichnete in der Zählliste die Stimmen. Ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer überwachte die Tätigkeit des Schriftführers und nahm die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung. Wurden von einem Mitglied des Wahlvorstandes einzelne Stimmen für ungültig gehalten, so wurde hierüber Beschluss gefasst. Der Wahlvorsteher hat die Entscheidung jeweils bekannt gegeben und auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift und unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe vermerkt, aus denen die Stimmen gültig oder ungültig sind. Diese Stimmzettel sind wie die Stimmzettel nach 3.4.3 mit fortlaufenden Nummern versehen worden und der Wahlniederschrift beigefügt.
Anschließend stellte der Schriftführer in der Zählliste für jede Person oder für jeden Bewerber unter Kontrolle des Wahlvorstehers die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste wurde vom Schriftführer und vom Wahlvorsteher unterzeichnet. Der Schriftführer trug die Ergebnisse in die Wahlniederschrift ein.

3.5
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Briefwahlvorstand ermittelt.

4. Wahlergebnis

Kennbuchstaben für die Zahlenangaben (2)
BZahl der Wähler[_______]
CUngültige Stimmabgaben[_______]
DGültige Stimmabgaben[_______]

4.1
Bei Ortsbürgermeisterwahlen, Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahlen und Landratswahlen falls mindestens 2 Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen waren:

Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:

Listen-
Nr.
Kennwort des Wahlvorschlags der Partei/Wählergruppe/des Einzelbewerbers/der EinzelbewerberinStimmen
Zusammen

4.2
Bei Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahlen und Kreistagsmitgliederwahlen (bei Verhältniswahl):

Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:

Listen-
Nr.(10)
Kennwort des WahlvorschlagsVor- und Nachnamen der Bewerber/-innen in der Reihenfolge des Wahlvorschlags (11)Stimmen
Stimmen für den Wahlvorschlag insgesamt:
Stimmen für den Wahlvorschlag insgesamt:
Stimmen für den Wahlvorschlag insgesamt:
Stimmen für den Wahlvorschlag insgesamt:

4.3
Bei Mehrheitswahl (falls nur ein oder gar kein Wahlvorschlag zugelassen war):

Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:

Vor- und Nachnamen der Personen und/oder Bewerberinnen und Bewerber - laut Zählliste - eingetragen; ggf. mit weiteren Angaben zur PersonStimmen

5. Abschluss der Wahlergebnisermittlung

5.1
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:

Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammnehang folgende Beschlüsse:

5.2
Nur für den Fall einer Nachzählung (1)

Das (die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes

Vor- und Nachname(n)

beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil

Angabe der Gründe

Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.3/3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Stimmbezirk wurde

[_] mit dem gleichen Ergebnis erneut ermittelt.

[_] berichtigt. (4)

5.3
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde als Inhalt der Schnellmeldung und auf schnellstem Wege um
[_______] Uhr der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter übermittelt.

5.4
Während der Zulassung der Wahlbriefe sowie der Ermittlung des Wahlergebnisses waren immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die stellvertretenden Mitglieder anwesend. Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses waren öffentlich.

5.5
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.

Ort, Datum
Die übrigen Beisitzer
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
Die Schriftführerin oder der Schriftführer

5.6
Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes

Vor- und Nachname(n)

verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil

Angabe der Gründe

5.7
Nach Abschluss des Wahlgeschäfts wurden als Wahlunterlagen, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und verpackt:

Anzahl
Paket(e) Wahlumschläge bei Mehrheitswahl und Briefwahl
Anzahl
Paket(e) Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben
Anzahl
Paket(e) Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben
Anzahl
Paket(e) Wahlscheine
Anzahl
Paket(e) Wahlbriefumschläge

Die Pakete wurden versiegelt und mit der Inhaltsangabe versehen.

5.8
Der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter wurde unverzüglich
am [_______] um [_______] Uhr diese Wahlniederschrift mit folgenden Anlagen übergeben:

Anzahl
Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe oder einzelner Stimmen der Wahlvorstand besonders beschlossen hat und bei Briefwahl Stimmzettel zu Wahlen, für die eine Wahlbenachrichtigung nicht bestand
Anzahl
Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat
Anzahl
Wahlscheine für die nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe
Anzahl
Zähllisten
Anzahl
Wahlumschläge bei Mehrheitswahl sowie bei Briefwahl mit Vermerken über fehlende Stimmzettel

5.9
Der Gemeinde wurden/werden (1) übergeben

  • die Pakete wie in Abschnitt 5.7 beschrieben
  • sowie alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher

____________________________________________________________

Von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
am [_______] um [_______] Uhr auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

[_]Hat der Briefwahlvorstand nicht das Briefwahlergebnis ermittelt (2.7.A), so leitet der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin die versiegelten Pakete mit den Wahlumschlägen und den Wahlscheinen sofort dem von ihm/ihr bestimmten Wahlvorstand zu (§ 5 Abs. 3 ThürKWG).
Unterschrift

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).

(1) Amtl. Anm.:

Nichtzutreffendes streichen.

(1) Amtl. Anm.:

Nichtzutreffendes streichen.

(1) Amtl. Anm.:

Nichtzutreffendes streichen.

(1) Amtl. Anm.:

Nichtzutreffendes streichen.

(1) Amtl. Anm.:

Nichtzutreffendes streichen.

(1) Amtl. Anm.:

Nichtzutreffendes streichen.

(1) Amtl. Anm.:

Nichtzutreffendes streichen.

(2) Amtl. Anm.:

Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.

(10) Amtl. Anm.:

Falls Platz nicht ausreicht, unter nochmaliger Aufführung der Listennummer in dem nächsten Listenfeld fortschreiben, für weitere Listenfelder Folgeblatt benutzen.

(11) Amtl. Anm.:

Falls Platz nicht ausreicht, unter nochmaliger Aufführung der Listennummer in dem nächsten Listenfeld fortschreiben, für weitere Listenfelder Folgeblatt benutzen.

(1) Amtl. Anm.:

Nichtzutreffendes streichen.

(4) Amtl. Anm.:

Die berichtigten Zahlen sind in dem Abschnitt 4 mit anderer Farbe kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.

(1) Amtl. Anm.:

Nichtzutreffendes streichen.