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  • ab 18.02.1994 (außer Kraft)

Anlage 17 ThürKWO - Anlage 17
(§ 45 Abs. 1 ThürKWO) (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2
Gemeinde/Stadt
Gemeindewahlleiter/in
StimmbezirkBriefwahlvorstand
Schnellmeldung(1)
über das Ergebnis der
[_]Ortsbürgermeisterwahl
[_]Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl
[_]Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl
[_]Landratswahl
[_]Kreistagsmitgliederwahl
für die/den
Ortschaft/Gemeinde/Stadt/Landkreis
am ...   
Zahl der
A(2)Wahlberechtigte ______
BZahl der Wähler ______
CUngültigen Stimmabgaben ______
DGültigen Stimmabgaben ______
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:
Hinweis:
Jetzt Anlage 19 und 20 verwenden.
Es werden die Angaben aus der Wahlniederschrift zu 4.1, 4.2 und 4.3 benötigt.
Die Angaben aus den entsprechenden Feldern übernehmen und der Schnellmeldung beifügen.
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind!
DurchgegebenUhrzeitAufgenommen
Unterschrift der meldenden PersonUnterschrift der aufnehmenden Person
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben!

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).

(1) Amtl. Anm.:

dieser Vordruck ist für die Meldung an den Gemeindewahlleiter zu verwenden (bei allen Kommunalwahlen) sowie für die Meldung des Gemeindewahlleiters (falls Gemeindewahlen mit Landkreiswahlen verbunden sind) oder der Gemeinde (falls Landkreiswahlen für sich stattfinden) an den Landkreiswahlleiter hinsichtlich der Ergebnisse der Landkreiswahlen in der Gemeinde

(2) Amtl. Anm.:

nicht auszufüllen vom Briefwahlvorstand; der Wahlvorstand des Stimmbezirks meldet die Zahl der im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragenen Wahlberechtigten ([A1+A2 ] aus der Wahlniederschrift); der Gemeindewahlleiter meldet diese Zahlen zusammengefasst sowie zusätzlich die Zahl der Wähler, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und einen Wahlschein erhalten haben nachweislich des Wahlscheinverzeichnisses (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 2 ThürKWO)