Anlage 17 ThürKWO - Anlage 17
(§ 45 Abs. 1 ThürKWO) (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Gemeinde/Stadt | ||||||||
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Gemeindewahlleiter/in | ||||||||
Stimmbezirk | Briefwahlvorstand | |||||||
Schnellmeldung(1) | ||||||||
über das Ergebnis der | ||||||||
[_] | Ortsbürgermeisterwahl | |||||||
[_] | Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl | |||||||
[_] | Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl | |||||||
[_] | Landratswahl | |||||||
[_] | Kreistagsmitgliederwahl | |||||||
für die/den | ||||||||
Ortschaft/Gemeinde/Stadt/Landkreis | ||||||||
am ... | ||||||||
Zahl der | ||||||||
A | (2) | Wahlberechtigte | ______ | |||||
B | Zahl der Wähler | ______ | ||||||
C | Ungültigen Stimmabgaben | ______ | ||||||
D | Gültigen Stimmabgaben | ______ | ||||||
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf: | ||||||||
Hinweis: | ||||||||
Jetzt Anlage 19 und 20 verwenden. | ||||||||
Es werden die Angaben aus der Wahlniederschrift zu 4.1, 4.2 und 4.3 benötigt. | ||||||||
Die Angaben aus den entsprechenden Feldern übernehmen und der Schnellmeldung beifügen. | ||||||||
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind! | ||||||||
Durchgegeben | Uhrzeit | Aufgenommen | ||||||
Unterschrift der meldenden Person | Unterschrift der aufnehmenden Person | |||||||
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben! | ||||||||
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
dieser Vordruck ist für die Meldung an den Gemeindewahlleiter zu verwenden (bei allen Kommunalwahlen) sowie für die Meldung des Gemeindewahlleiters (falls Gemeindewahlen mit Landkreiswahlen verbunden sind) oder der Gemeinde (falls Landkreiswahlen für sich stattfinden) an den Landkreiswahlleiter hinsichtlich der Ergebnisse der Landkreiswahlen in der Gemeinde
nicht auszufüllen vom Briefwahlvorstand; der Wahlvorstand des Stimmbezirks meldet die Zahl der im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragenen Wahlberechtigten ([A1+A2 ] aus der Wahlniederschrift); der Gemeindewahlleiter meldet diese Zahlen zusammengefasst sowie zusätzlich die Zahl der Wähler, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und einen Wahlschein erhalten haben nachweislich des Wahlscheinverzeichnisses (§§ 13 Abs. 2 und 15 Abs. 2 ThürKWO)