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  • ab 30.12.1999 (außer Kraft)

Anlage 4 ThürKWO - Anlage 4
(§ 15 Abs. 4 Nr. 4 ThürKWO) (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

Sehr geehrte Wählerin, sehr geehrter Wähler,

anliegend erhalten Sie die Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen am ...(1) und zwar

  1. 1.
    den Wahlschein,
  2. 2.
    den - die - Stimmzettel,
  3. 3.
    den Wahlumschlag,
  4. 4.
    den Wahlbriefumschlag.

Bitte nachstehende "Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler" genau beachten.

Wichtige Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler

  1. 1.

    Kennzeichnen Sie unbeobachtet den - die Stimmzettel persönlich;

  2. 2.

    legen Sie den - die - Stimmzettel - sonst nichts! - in den Wahlumschlag und verschließen Sie diesen;

  3. 3.

    unterschreiben Sie die in der untern Hälfte des Wahlscheines vorgedruckte "Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" unter Angabe des Ortes und des Tages. Nur dann ist die Stimmabgabe bei der Briefwahl gültig;

  4. 4.

    legen Sie

    1. a)

      den verschlossenen Wahlumschlag und außerdem

    2. b)

      den unterschriebenen Wahlschein

    in den Wahlbriefumschlag;

  5. 5.

    Wählerinnen und Wähler, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung gehindert sind, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Diese trägt ihren Namen in Druckschrift ein und unterzeichnet auch die "Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl";

  6. 6.

    verschließen Sie den Wahlbriefumschlag und

  7. 7.

    geben Sie den Wahlbrief so rechtzeitig zur Post, dass er spätestens am Wahltag ...(1) bis ... (2) Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingeht. Beachten Sie dabei die üblichen Postlaufzeiten. Sie können den Wahlbrief auch persönlich abgeben oder abgeben lassen.

Sichern Sie sich die Gültigkeit Ihrer Stimmabgabe, indem Sie die vorstehenden Hinweise sorgfältig beachten!

Merkblatt für die Briefwahl(5)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).

(1) Amtl. Anm.:

Datum eintragen

(1) Amtl. Anm.:

Datum eintragen

(2) Amtl. Anm.:

Ende der Wahlhandlung eintragen

(5) Red. Anm.:

Grafik nicht wiedergegeben