Anlage 13 ThürKWO - Anlage 13
(§ 25 ThürKWO) (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Stimmzettel zur Wahl des Ortsbürgermeisters(1)der Ortschaft(2) | |
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Jeder Wähler hat 1 Stimme. | |
Der Wähler kann den vorgedruckten Wahlvorschlag ankreuzen oder diesen streichen und stattdessen in das untere freie Feld eine andere wählbare Person (Nachname, Vorname, Beruf angeben) eintragen. | |
Kennwort der Partei oder Wählergruppe | |
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (3) | O |
(Nachname, Vorname, Beruf) | |
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
oder Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats
oder der Gemeinde/Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben
werden