ThürKWO 1994,TH - KommunalWO

Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

Vom 3. Februar 1994 (GVBl. S. 93)

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen)
Erster Abschnitt
Wahlberechtigte und Wahlorgane
Wahlberechtigung für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften1
Stellvertreter des Gemeindewahlleiters2
Gemeindewahlausschuss3
Wahlvorsteher und Wahlvorstand4
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
Wahlen des Ortsbürgermeisters5
Stimmbezirke6
Aufstellung und Form des Wählerverzeichnisses7
Auslegung des Wählerverzeichnisses8
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis9
Änderung des Wählerverzeichnisses10
Abschluss des Wählerverzeichnisses11
Benachrichtigung der Wahlberechtigten12
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins13
Wahlscheinantrag14
Erteilung der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen15
Vermerk im Wählerverzeichnis16
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen17
Inhalt und Form der Wahlvorschläge18
Prüfung der Wahlvorschläge19
Unterstützungsunterschriften20
Zurücknahme21
Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen22
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen23
Tod eines Bewerbers für die Wahl zum Bürgermeister oder Ortsbürgermeister24
Stimmzettel25
Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge26
Wahlbekanntmachung27
Wahlraum, Wahlzellen28
Wahlurne, Wahltisch29
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung
Ausstattung des Wahlvorstands30
Eröffnung der Wahlhandlung31
Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum32
Stimmabgabe bei Verhältniswahl33
Stimmabgabe bei Mehrheitswahl34
Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler35
Schluss der Wahlhandlung36
Durchführung der Briefwahl37
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Beginn der Ermittlung des Wahlergebnisses38
Zählung der Wähler39
Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl40
Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl41
Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand42
Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand43
Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch einen anderen Wahlvorstand44
Schnellmeldung45
Wahlniederschrift46
Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen47
Feststellung des Wahlergebnisses48
Stichwahl, Wiederholungswahl49
Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses50
Vernichtung der Wahlunterlagen51
Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen52
Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden53
Zweiter Teil
Wahlen der Kreistagsmitglieder und des Landrats (Landkreiswahlen)
Landkreiswahlen54
Dritter Teil
Verbindung der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen
Verbindung mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen55
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Amtshilfe56
Anlagen57
In-Kraft-Treten58

§§ 1 - 53, Erster Teil - Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen)

§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Wahlberechtigte und Wahlorgane

§ 1 ThürKWO - Wahlberechtigung für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).

§ 2 ThürKWO - Stellvertreter des Gemeindewahlleiters (1)

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Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
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Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Die Stellvertretung des Gemeindewahlleiters bestimmt sich im Falle einer nur vorübergehenden Verhinderung nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Bestellt der Gemeinderat einen Gemeindewahlleiter (§ 4 Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 ThürKWG), so kann er abweichend von Absatz 1 auch einen Beigeordneten oder einen anderen geeigneten Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum Stellvertreter bestellen. § 4 Abs. 2 Satz 5 ThürKWG gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).