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  • ab 18.02.1994 (außer Kraft)

Anlage 15 ThürKWO - Anlage 15
(§ 25 ThürKWO) (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2
Stimmzettel
zur Stichwahl des Ortsbürgermeisters(1)der Ortschaft(2)
Jeder Wähler hat 1 Stimme.
Nachname, Vorname (4)
des Bewerbers oder der Bewerberin
Nachname, Vorname (4)
des Bewerbers oder der Bewerberin
OO

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).

(1) Amtl. Anm.:

oder Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats

(2) Amtl. Anm.:

oder der Gemeinde/Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)

(4) Amtl. Anm.:

in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist

(4) Amtl. Anm.:

in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist