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  • ab 18.02.1994 (außer Kraft)

Anlage 23 ThürKWO - Anlage 23
(§ 49 Abs. 2 ThürKWO) (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2
Wahlschein für die Stichwahl zur (1)
Ortsbürgermeisterwahl
Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl
Landratswahlam ...
Herrn/FrauWahlscheinverzeichnis Nr.
Wählerverzeichnis Nr.
[_]Erteilung des Wahlscheines nach §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 2 Satz 1 ThürKWO
Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort (nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt)
Geburtsdatum
kann mit diesem Wahlschein im Wege der Briefwahl wählen.
 Ort, Datum
 Unterschrift(Dienstsiegel)
Achtung Briefwählerinnen und Briefwähler!
Nachstehende "Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl" nicht abschneiden. Sie gehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann erst den Wahlschein in den Wahlbriefumschlag stecken.
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl(2)
Ich versichere gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides Statt, dass
[_]ich den/die beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.
     Vor- und Nachname der Vertrauensperson in Druckschrift
[_]ich, ______________________________________, den/die beigefügten Stimmzettel als Vertrauensperson gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet habe oder ihr/ihm dabei behilflich war.
Ort, DatumPersönliche und handsschriftliche Unterschrift der Wählerin oder des Wählers / der Vertrauensperson(2)
____________________________________________________________

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).

(1) Amtl. Anm.:

Zutreffendes ankreuzen

(2) Amtl. Anm.:

Wählerinnen und Wähler, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung gehindert sind, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.

(2) Amtl. Anm.:

Wählerinnen und Wähler, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung gehindert sind, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.