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  • ab 18.02.1994 (außer Kraft)

Anlage 10 ThürKWO - Anlage 10
(§ 25 ThürKWO) (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2
Stimmzettel
zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder(1)der Gemeinde(2)
Jeder Wähler hat ... Stimmen(3).
Hinweise zur Stimmabgabe:
Der Wähler kann einzelne oder alle vorgeschlagenen Bewerber streichen und an deren Stelle andere wählbare Personen durch Eintrag in die untenstehenden freien Zeilen wählen (Nachnamen, Vornamen, Beruf angeben). Der Wahlvorschlag kann auch unverändert durch entsprechende Kennzeichnung (links oben ankreuzen) angenommen werden.
Kein Bewerber und keine andere wählbare Person darf mehr als eine Stimme erhalten.

O
Kennwort der Partei oder Wählergruppe
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4)
1.

O
2.
O
3.
O
4.
O
(Nachname, Vorname, Beruf) (5)
1.
(Nachname, Vorname, Beruf) (5)
2.
(Nachname, Vorname, Beruf) (5)
3.
(Nachname, Vorname, Beruf) (5)
4.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).

(1) Amtl. Anm.:

oder Stadtratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder

(2) Amtl. Anm.:

oder der Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)

(4) Amtl. Anm.:

in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, wenn dies zur Unterscheidung erforderlich ist

(5) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(5) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(5) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(5) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.