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  • ab 18.02.1994 (außer Kraft)

Anlage 11 ThürKWO - Anlage 11
(§ 25 ThürKWO) (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2
Stimmzettel
zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder(1)der Gemeinde(2)
Jeder Wähler hat ... Stimmen(3).
Der Wähler trägt so viele wählbare Personen ein (Nachnamen, Vornamen, Beruf angeben), wie er Stimmen hat. Keine wählbare Person darf mehr als eine Stimme erhalten.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
1.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
2.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
3.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
4.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
5.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
6.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
7.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
8.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
9.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
10.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
11.
(Nachname, Vorname, Beruf) (4)
12.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).

(1) Amtl. Anm.:

oder Stadtratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder

(2) Amtl. Anm.:

oder der Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.

(4) Amtl. Anm.:

Es müssen so viele freie Zeilen vorgesehen werden, wie der Wähler Stimmen hat.