Anlage 12 ThürKWO - Anlage 12
(§ 25 ThürKWO) (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Stimmzettel zur Wahl des Ortsbürgermeisters(1)der Ortschaft(2) | ||
---|---|---|
Jeder Wähler hat 1 Stimme. | ||
Hinweise zur Stimmabgabe: (3) | ||
Kreuzen Sie bitte nur einen Wahlvorschlag an. Andernfalls ist Ihre Stimmabgabe nicht zweifelsfrei erkennbar und damit ungültig. | ||
Wahlvorschlag 1 | Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers | |
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4) | O | |
Wahlvorschlag 2 | Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers | |
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4) | O | |
Wahlvorschlag 3 | Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers | |
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4) | O | |
Wahlvorschlag 4 | Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers | |
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4) | O | |
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
oder Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats
oder der Gemeinde/Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)
die Hinweise zur Stimmabgabe sind nicht notwendiger Bestandteil des Stimmzettels
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist