§ 36 ThürKWO - Schluss der Wahlhandlung (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Nach Ende der Wahlhandlung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürKWG) dürfen nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.