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  • ab 18.02.1994 (außer Kraft)

§ 31 ThürKWO - Eröffnung der Wahlhandlung (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er seinen Stellvertreter, den Schriftführer und die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten verpflichtet; er bestellt den Stellvertreter des Schriftführers aus der Mitte der Beisitzer. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis anhand des Auszugs aus dem Wahlscheinverzeichnis (§ 16 Abs. 2), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Erteilung von Wahlscheinen nach § 14 Abs. 3 Satz 3, so berichtigt er ebenfalls nach Satz 1 und 2 das Wählerverzeichnis und dessen Abschlussbeurkundung.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).