§ 30 ThürKWO - Ausstattung des Wahlvorstands (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
(1) Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahl:
- 1.das Wählerverzeichnis für den Stimmbezirk,
- 2.den Auszug aus dem Wahlscheinverzeichnis nach § 16 Abs. 2,
- 3.die Stimmzettel und bei einer Mehrheitswahl Wahlumschläge für die Stimmzettel in genügender Anzahl,
- 4.den Vordruck für die Wahlniederschrift sowie die Vordrucke für die Zählliste,
- 5.den Vordruck für die Schnellmeldung,
- 6.einen Abdruck des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
- 7.einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 8.Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen sowie
- 9.Schreibstifte.
Bei verbundenen Wahlen sind die in Nummer 3 bis 5 bezeichneten Wahlunterlagen für jede Wahl getrennt zu übergeben.
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).