FhG,SL - Fachhochschulgesetz

Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(Fachhochschulgesetz - FhG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982)

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) (1)

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Rechtsstellung1
Aufgaben2
Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten3
Freiheit von Wissenschaft, angewandter Forschung, Lehre und Studium4
Bewertungsverfahren5
Fachhochschulentwicklungsplan6
Ziel- und Leistungsvereinbarungen7
Personal8
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten9
Grundordnung und sonstige Ordnungen10
Kapitel 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung
Mitglieder und Angehörige11
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen12
Zusammensetzung der Gremien13
Wahlen zu den Gremien14
Verfahrensgrundsätze15
Kapitel 3
Organisation
Hochschulleitung16
Wahl und Abwahl der Hochschulleitung17
Dienstrechtliche Stellung18
Prorektorin/Prorektor19
Senat20
Wissenschaftlicher Beirat21
Zentrale Verwaltung; Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor22
Frauenbeauftragte und Beirat für Frauenfragen23
Fachbereich24
Fachbereichsleitung25
Studiengangsleiterin/Studiengangsleiter26
Fachbereichsrat27
Besondere Gliederungen28
Deutsch-Französisches Hochschulinstitut28a
Kapitel 4
Personal
Abschnitt 1
Hauptberufliches wissenschaftliches Personal
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren29
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren30
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren31
Berufungsverfahren32
Forschungs- bzw. Praxissemester33
Lehrkräfte für besondere Aufgaben34
Abgeordnete Beamtinnen und Beamte35
Lehrverpflichtung36
Nebentätigkeit37
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften38
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter39
Abschnitt 2
Sonstiges wissenschaftliches Personal
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben40
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren41
Lehrbeauftragte42
Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte43
Ergänzende Bestimmungen44
Abschnitt 3
Anderes Personal
Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter45
Kapitel 5
Studium, Lehre und Prüfungen
Ziele des Studiums46
Studienreform47
Studiengänge48
Bachelor- und Masterstudiengänge48a
Regelstudienzeit49
Studienordnung50
Lehrangebot51
Fernstudium; E-Learning52
Weiterbildendes Studium53
Studienberatung54
Prüfungen55
Freiversuch56
Prüfungsordnung57
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen; Leistungspunktsystem58
Hochschulgrade59
Hochschulgrade in internationalen Kooperationen60
Lehrbericht61
Kapitel 6
Angewandte Forschung
Aufgaben der Forschung; Forschungsbericht62
Koordination der Forschung63
Forschung mit Mitteln Dritter64
Kapitel 7
Studierende und Studierendenschaft
Abschnitt 1
Zugang und Einschreibung
Hochschulzugang65
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber66
Einschreibung67
Förderung ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber68
Versagung der Einschreibung69
Rückmeldung und Beurlaubung70
Aufhebung der Einschreibung71
Abschnitt 2
Studierendenschaft
Rechtsstellung und Aufgaben72
Organe73
Fachschaften74
Beiträge, Haushalt, Haftung75
Kapitel 8
Finanzwesen
Vermögen und Einnahmen76
Haushalt77
Verteilung der Haushaltsmittel78
Kapitel 9
Staatliche Mitwirkung und Aufsicht
Staatliche Mitwirkung79
Rechtsaufsicht80
Fachaufsicht81
Kapitel 10
Zusammenwirken der staatlichen Hochschulen
Zusammenwirken von Hochschulen82
Gemeinsame Studiengänge82a
Kapitel 11
(weggefallen)
(weggefallen)83
(weggefallen)84
(weggefallen)85
(weggefallen)86
(weggefallen)87
Kapitel 12
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anpassungsfristen und Neuwahlen88
Nachdiplomierung89
Dienstherrenwechsel90
Aufhebung und Änderung von Vorschriften91

Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)

§§ 1 - 10, Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 FhG - Rechtsstellung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken.

(2) Die Fachhochschule wird vom Land getragen. Die Beteiligung Dritter zur Förderung der Fachhochschule ist möglich insbesondere mit dem Ziel, eine überregionale und internationale Zusammenarbeit in Lehre und angewandter Forschung zu pflegen.

§ 2 FhG - Aufgaben (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule bereitet durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie fördert die berufliche Selbständigkeit und entwickelt berufsvorbereitende Angebote. Sie führt Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie für die Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden in die Praxis erforderlich sind (angewandte Forschung). In diesem Rahmen dient die Fachhochschule der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und fördert den Wissens- und Technologietransfer.

(2) Die Fachhochschule dient dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals.

(3) Die Fachhochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(4) Die Fachhochschule fördert die Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden in die gesellschaftliche und betriebliche Praxis sowie den Austausch und die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmerschaft, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Gruppen. Die Fachhochschule kann sich zum Zweck des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.

(5) Die Fachhochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und behinderter Studierender. Sie fördert in ihrem Bereich Sport und Kultur.

(6) Die Fachhochschule leistet praktische Dienste, die mit ihren Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Beratungen und Untersuchungen.

(7) Die Fachhochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen, insbesondere in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien, zusammen.

(8) Die Fachhochschule fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich; dies gilt vor allem für die Beziehungen zu französischen und luxemburgischen Hochschulen. Die Fachhochschule berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ihrer ausländischen Mitglieder.

(9) Die Fachhochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 3 FhG - Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fachhochschule nimmt ihre Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(2) Die Fachhochschule nimmt die ihr übertragenen Aufgaben des Landes als Auftragsangelegenheiten wahr. Auftragsangelegenheiten sind

  1. 1.
    die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
  2. 2.
    die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages und der Haushaltsvollzug,
  3. 3.
    das Gebührenwesen,
  4. 4.
    die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen.

Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann der Fachhochschule weitere Aufgaben, die mit dem in § 2 genannten Wirkungskreis zusammenhängen, als Auftragsangelegenheit übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule.

(3) Die Fachhochschule erfüllt die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 durch eine einheitliche Verwaltung.