§ 90 FhG - Dienstherrenwechsel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Fachhochschule in die Rechte und Pflichten aus den zum Land bestehenden Arbeitsverhältnissen des bei ihr angestellten Personals unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes ein, sofern diese ihre Zustimmung hierzu erteilen.
(2) Die an der Fachhochschule tätigen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Rektorin/des Rektors, der Verwaltungsdirektorin/des Verwaltungsdirektors und der Professorinnen und Professoren treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst der Fachhochschule über. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt; die Fachhochschule bestätigt den Beamtinnen und Beamten schriftlich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Auf die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten findet die im Bereich der Fachhochschule geltenden Vorschriften Anwendung. Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten wird ein ihrem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt übertragen.