§ 27 FhG - Fachbereichsrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Der Fachbereichsrat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er ist insbesondere zuständig für
- 1.den Erlass der Ordnungen des Fachbereichs,
- 2.die Beschlussfassung über den Entwicklungsplan des Fachbereichs,
- 3.die Aufstellung von Grundsätzen für die leistungsbezogene Verteilung von Stellen und Mitteln,
- 4.die Wahl und Abwahl der Fachbereichsleitung und die Wahl deren Stellvertretung,
- 5.die Entscheidung über den Rechenschaftsbericht der Fachbereichsleitung.
(2) Dem Fachbereichsrat gehören an
- 1.die Fachbereichsvorsitzende/der Fachbereichsvorsitzende als Vorsitzende[Vorsitzender ohne Stimmrecht,
- 2.die Studiengangsleiterin/der Studiengangsleiter als Mitglied ohne Stimmrecht in Angelegenheiten von Lehre und Studium,
- 3.alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
- 4.zwei Mitglieder der Gruppe der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei dann, wenn der Fachbereich sowohl über Mitglieder der Gruppe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 als auch über Mitglieder der Gruppe nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 verfügt, beide Gruppen durch je ein Mitglied vertreten sind sowie
- 5.drei Mitglieder der Gruppe der Studierenden.
(3) Die Gruppe der Professorinnen und Professoren wählt sechs Mitglieder, die für die gesamte Wahlperiode des Fachbereichsrates das Stimmrecht ausüben.
(4) Entscheidungen über Berufungsvorschläge bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrates der Mehrheit der im Fachbereichsrat stimmberechtigten Professorinnen und Professoren.
(5) Wird ein Fachbereich errichtet, dessen Fachgebiet an der Fachhochschule nicht oder nur in geringem Umfang vertreten ist, beruft der Senat mit Zustimmung der Hochschulleitung eine Kommission ein, die die Aufgaben der Organe eines Fachbereichs wahrnimmt. Der Kommission sollen auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen angehören; Vertreterinnen und Vertreter der Praxis sollen beratend hinzugezogen werden. Sobald dem Fachbereich mindestens sechs Professorinnen und Professoren angehören, ist die Wahl eines Fachbereichsrates durchzuführen. Mit der Wahl des Fachbereichsrates ist die Kommission aufgelöst.
(6) Der Fachbereichsrat kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse einsetzen. Für die Entscheidung in Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und miteinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsam beschließende Ausschüsse bilden.