§ 37 FhG - Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Professorinnen und Professoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit steht.
(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat genehmigungsfreie Nebentätigkeiten im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Beamtengesetzes, die entgeltlich ausgeübt werden sollen, vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.
(3) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 78 bis 82 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen beamteten Personals erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule. Für die Regelungen, die im Einzelnen Gegenstand der Rechtsverordnung sein können, gilt § 40 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsgesetzes.