§ 56 FhG - Freiversuch (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
In allen geeigneten Studiengängen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, wird ein Freiversuch eingeführt. Danach gilt eine erstmalig nicht bestandene, Abschlussprüfung als nicht unternommen, wenn sie bis zu einem in der Prüfungsordnung festzulegenden, innerhalb der Regelstudienzeit liegenden Regelzeitpunkt abgelegt wird. Der Regelzeitpunkt ist so festzulegen" dass das Studium insgesamt innerhalb der für den Studiengang festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden. Für Zwischenprüfungen können in den Prüfungsordnungen entsprechende Regelungen getroffen werden.