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§ 59 FhG - Hochschulgrade

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Fachhochschule einen Diplom-, Magister-, Bachelor-/Bakkalaureus- oder Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung. Ein Masterabschluss kann nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender Abschluss vorliegt. Grade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums im Sinne des § 48 Abs. 2 verliehen werden. Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.

(2) Auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Fachhochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem in Absatz 1 genannten Grau' verliehen werden, wenn

  1. 1.
    mit der anderen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
  2. 2.
    beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
  3. 3.
    das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
  4. 4.
    die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb des Grades nach Absatz 1 entsprechen.

Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

(3) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige und/oder französischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma - Supplement) beizufügen.

(4) Studierende, die die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.