§ 87 FhG - Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 83 anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 1 und 2 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen. Insofern ist der Träger einer Fachhochschule in freier Trägerschaft verpflichtet, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft auf Verlangen jederzeit zu unterrichten. § 83 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auch auf die Durchführung von Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden nach § 84. Insoweit gilt Absatz 1 Satz 3 und § 90 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) § 9 findet entsprechende Anwendung.