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§ 20 FhG - Senat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die gesamte Fachhochschule betreffen. Er ist insbesondere zuständig für

  1. 1.
    die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von Ordnungen der Fachhochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie die Zustimmung zur Rahmenprüfungsordnung sowie zu den Ordnungen der Fachbereiche,
  2. 2.
    die Aufstellung von Grundsätzen für die leistungsbezogene Verteilung von Stellen und Mitteln (§ 78 Abs. 1 Satz 3), und für die Verteilung der Mittel aus dem zentralen Verfügungsfonds (§ 78 Abs. 3 Satz 2),
  3. 3.
    die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen des Lehr- und Studienbetriebs und der Festsetzung der Zulassungszahlen,
  4. 4.
    die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der angewandten Forschung einschließlich der Schwerpunktbildung,
  5. 5.
    die Beschlussfassung über den Fachhochschulentwicklungsplan der Hochschulleitung (§ 6),
  6. 6.
    die Verleihung akademischer Ehrungen durch die Fachhochschule.

Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.

(2) Der Senat beaufsichtigt die Hochschulleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierbei ist er insbesondere zuständig für

  1. 1.
    die Wahl und Abwahl der Hochschulleitung (§ 17),
  2. 2.
    die Beratung des Rechenschaftsberichts der Hochschulleitung (§ 16 Abs. 3 Satz 4) und deren Entlastung,
  3. 3.
    die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsvoranschlages.

Zur Durchführung seiner Aufsicht hat der Senat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Hochschulleitung.

(3) Mitglieder des Senats sind

  1. 1.
    die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende/Vorsitzender ohne Stimmrecht,
  2. 2.
    eine Vertreterin/ein Vertreter je Fachbereich aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  3. 3.
    ein Mitglied der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten,
  4. 4.
    drei Mitglieder der Gruppe der Studierenden,
  5. 5.
    zwei Mitglieder der Gruppe der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Zahl der Mitglieder nach den Nummern 2 bis 5 stehen im Verhältnis 7 zu 1 zu 3 zu 2. Entstehende Bruchteile bei der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 2 bis 5 werden abgerundet.

Wird ein Mitglied des Senats zur Prorektorin/zum Prorektor gewählt, so scheidet es aus dem Senat aus. Die/Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses gehören dem Senat mit beratender Stimme an.

(4) Der Senat kann zu seiner Unterstützung beratende oder beschließende Ausschüsse einsetzen.